Analyse
des bestehenden Steuersystems
Gliederung:
1. Ziele und Mittel
2. Verbrauchs- und Umsatzsteuern
3. Einkommenssteuer
4. Vermögens- und Erbschaftssteuer
5. Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuer
6. Sozialabgaben
7. Gewinnsteuern
8. Zölle und Subventionen
9. Sonstige Steuern (Körperschaftsteuer, Grundsteuern, Gewerbesteuern)
Gliederung:
1. Einführung
2. Körperschaftsteuer
3. Grundsteuer
4. Gewerbesteuer
1. Einführung
Wir wollen uns in diesem abschließenden Kapitel mit der Körperschaft-, der Grund- und der Gewerbesteuer befassen. Alle drei Steuerarten haben gemeinsam, dass sie eine spezielle Art der Einkommen- oder Vermögensteuer darstellen und als solche bereits in denn vorhergehenden Kapiteln ausführlich analysiert wurden. Die Körperschaftsteuer ist eine Einkommensteuer, welche nicht wie die normale Einkommensteuer auf natürliche Personen, sondern auf Körperschaften, also auf sogenannte juristische Personen erhoben wird. Der Grund und Boden, welcher im Rahmen der Grundsteuer versteuert wird, ist eine echte Vermögenssubstanzsteuer, welche also nicht etwa den Ertrag aus Bodenbesitz wie Mieten und Pachten der Steuer unterwirft, sondern den Besitz von Boden unabhängig davon, welchen Ertrag dieser Boden abwirft und ob er überhaupt erwerbswirtschaftlich eingesetzt wird, besteuert.
In diesem Zusammenhang entsteht die Frage, warum es überhaupt dieser speziellen Steuerarten bedarf, warum es z. B. nicht ausreicht, die Unternehmergewinne wie fast alle übrigen Einkommen der allgemeinen Einkommensteuer zu unterwerfen. Wir haben zu überprüfen, wie die gesonderte Erhebung dieser speziellen Steuerarten von den Politikern gerechtfertigt wird und ob diese Rechtfertigungsgründe überzeugen, vor allem auch heute noch als gültig angesehen werden können. Und es ist weiterhin zu klären, worin denn nun die Unterschiede zwischen diesen speziellen und den allgemeinen Steuerarten bestehen und inwieweit diese Unterschiede auch geeignet sind, die mit diesen speziellen Steuern verfolgten Ziele zu realisieren.
Eine besondere Aufmerksamkeit verdient hierbei die Frage, ob auf diesem Wege nicht Steuertatbestände wie Einkommen oder Vermögen doppelt besteuert werden und somit dem Grundsatz, dass kein Tatbestand eigentlich zweimal besteuert werden sollte, eindeutig widerspricht. Wir werden sehen, dass die Politiker in der Tat zumeist diese Problematik erkannt und sich bemüht haben, die Doppelbesteuerung durch zusätzliche Bestimmungen zu vermeiden oder zumindest zu verringern.
Wir werden allerdings auch sehen, dass diese Bemühungen oftmals ins Leere führen und die Sache sogar sehr viel schlechter machen. Auf der einen Seite wird die Gesetzgebung immer komplizierter und unübersichtlicher, was selbst wiederum zur Folge hat, dass zusätzliche Ungerechtigkeiten entstehen. Je unübersichtlicher eine Besteuerungsart ist, um so größer ist die Gefahr, dass wegen dieser Kompliziertheit viele Steuerzahler gar nicht die Möglichkeiten der Steuerumgehung erkennen, welche der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass also immer weniger Bürger ohne Steuerberater eine korrekte Veranlagung durchführten können.
Und da sich immer nur die reicheren Bürger einer solchen Hilfe bedienen können, entstehen auf diesem Wege neue Ungerechtigkeiten, von denen gerade die weniger reichen Bevölkerungsschichten (der sogenannte Mittelstand) betroffen ist. (Die ärmeren Bevölkerungsschichten sind in diesem Falle weniger betroffen, da sie zumeist gar nicht die Tatbestände dieser besonderen Besteuerung erfüllen).
Bestenfalls wird man also davon sprechen können, dass mit der einen Hand Ungerechtigkeiten (die sonst vorliegende Doppelbesteuerung) abgeschafft bzw. verringert wird, während mit der anderen Hand gerade auf diesem Wege neue Ungerechtigkeiten (Benachteiligung des Mittelstandes) geschaffen werden.
Weiterhin gilt ganz allgemein, dass es unabhängig von der Frage der Gerechtigkeit eine höchst ineffiziente Art darstellt, wenn der gleiche Tatbestand (das Entstehen von Einkommen oder Vermögen) mehrfach unterschiedlichen Steuern unterliegen. Steuereinnahmen fließen ja dem Staat nicht ohne Kosten zu. Was für jede Unternehmung gilt, ist auch für den Staat und für die Erzielung von Steuereinnahmen von Bedeutung: Jede Ertragssteigerung wird dadurch erkauft, dass zunächst einmal zusätzliche Kosten zur Erhebung von Steuern in Kauf genommen werden müssen.
Es ist jedoch höchst ineffizient, wenn zur Besteuerung von Einkommen oder Vermögen diese sehr beachtlichen Erhebungskosten mehrfach aufgewandt werden müssen. Es wäre sehr viel kostensparender, wenn der Staat die Tatbestände, welche die Steuerpflicht und Steuerhöhe begründen, nur einmal erheben müsste. Es mag ja vielleicht richtig sein, dass eine Doppelbesteuerung dem Staat zusätzliche Bruttoeinkünfte bringt, die jedoch auf der anderen Seite gerade dadurch wiederum zum größten Teil verloren gehen, da gleichzeitig mit der Doppelbesteuerung auch neue Schlupflöcher entstehen, die einigen Bürgern die Möglichkeit eröffnen, die Steuer zu umgehen oder sogar zu hinterziehen.
In weiten Teilen der Bevölkerung wird eine Doppelbesteuerung als zutiefst ungerecht angesehen. Dies hinwiederum führt dazu, dass in der Bevölkerung die Vorstellung wächst, dass die Bürger auch berechtigt seien, sich durch Steuerumgehung oder sogar Steuerflucht das zurückzuholen, was der Staat sich unberechtigter Weise aneigne. Steuersünder wird es in jeder noch so befriedigend aufgebauten Staatsordnung geben. Damit muss und kann auch jede Gesellschaft leben. Diese Abweichungen beschränken sich jedoch im Allgemeinen auf wenige Prozent oder sogar Promille. Eine Doppelbesteuerung bringt jedoch die Gefahr mit sich, dass dieser Prozentsatz von Abweichlern so stark ansteigt, dass die Aufrechterhaltung der Staatsordnung gefährdet erscheint.
2. Körperschaftsteuer
Beginnen wir mit der Analyse der Körperschaftsteuer. Ein Einzelunternehmer wird im Rahmen der Steuergesetzgebung als natürliche Person verstanden, welche unmittelbar als Steuersubjekt gilt und mit ihren Einkünften aus der Unternehmung der Einkommensteuer unterliegt, wobei die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Unternehmers (insbesondere die Höhe des Unternehmergewinnes) die Höhe des persönlichen Steuersatz bestimmen.
Soweit die Unternehmungsspitze aus mehreren Personen besteht und somit eine Unternehmungsgesellschaft vorliegt, wird zwischen Personengesellschaften und Körperschaften unterschieden. Als Steuersubjekte haben nur die Gesellschafter einer Personengesellschaft und nicht etwa die Unternehmungsgesellschaft als solche zu gelten. Der Gewinn einer Unternehmungsgesellschaft wird allerdings auf der Ebene der Gesellschaft ermittelt, wobei dieser Gewinn der Unternehmung dann den Gesellschaftern zugerechnet wird und zwar entsprechend ihrer Beteiligung. Ganz im Gegensatz hierzu sind Körperschaften selbstständige Steuersubjekte.
Zu den Körperschaften zählen die sogenannten Kapitalgesellschaften, also vor allem die AG (Aktiengesellschaft) oder GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie die KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), sowie Vereine. Auch im Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird wie im allgemeinen Einkommensteuerrecht zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.
Das Körpersteuergesetz folgt weitgehend den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Auch bei der Körperschaftsteuer wird zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Eine Körperschaft ist unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz in Deutschland hat, eine beschränkte Steuerpflicht liegt dann vor, wenn der Gewinn oder Teile des Gewinnes in Deutschland anfallen, obwohl der Sitz der Körperschaft im Ausland liegt.
Genauso wie ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft einen Gewinn erzielen kann, wird auch das wirtschaftliche, monetäre Ergebnis einer Körperschaft als Gewinn und damit Einkommen bezeichnet. Für die Gewinnermittlung ist hierbei der in der Unternehmungsbilanz ausgewiesene Bilanzgewinn maßgebend, wobei von dieser Gewinngröße bestimmte Abzüge gemacht werden, um den der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinn zu ermitteln.
Der Körperschaftssteuersatz beläuft sich derzeit auf 15%. Wichtigstes Problem der Körperschaftbesteuerung ist die grundsätzliche Doppelbelastung, die daraus erwächst, dass die an die Kapitaleigner ausgeschütteten Dividenden ebenfalls versteuert werden müssen. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. abzumildern, galt zwischen 2001 und 2008 das sogenannte Halbeinkünfteverfahren, wonach die Kapitaleigner nur die Hälfte der Dividendensumme im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu versteuern hatten. Seit 2009 sind alle Kapitalerträge mit einer 25 %igen Kapitalertragsteuer belegt.
Allerdings kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach wie vor das Teileinkünfteverfahren beantragt werden. Weiterhin gilt seit 2001, dass dann, wenn ein Anteilseigner selbst wiederum eine Körperschaft darstellt, der ausgeschüttete Gewinn im Prinzip unversteuert bleibt. Nach § 8b Absatz 1 KStG wird hier nur ein Anteil von 5% der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben versteuert. Seit 2002 schließlich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht mehr der Körperschaftsteuer.
Die Erhebung einer Körperschaftsteuer geht historisch weit zurück. Im Jahre 1920 wurde zum ersten Male im Rahmen der Erzbergerschen Finanzreform eine Körperschaftsteuer erhoben. Um die damit vollzogene de facto Doppelbelastung (Besteuerung der Unternehmungsgewinne sowie der an die Kapitaleigner ausgeschütteten Dividenden) im Prinzip zu beseitigen, wurde dann im Rahmen der Körperschaftsteuerreform von 1977 festgelegt, dass die Körperschaftsteuer auf die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinnanteile voll angerechnet werden kann.
Die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren im Jahre 2001 war dann notwendig geworden, um die deutsche Steuergesetzgebung an das europäische Recht anzupassen. Der Grundgedanke dieser Steuerreform bestand darin, auf diesem Wege die Belastung der Körperschaftsteuer bei der Unternehmung in etwa bei 50% der Spitzensteuerbelastung festzulegen und dann die anderen 50% bei der Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne zu erheben, sodass also in etwa die Gesamtbelastung der Gewinneinkommen der Körperschaften der Belastung der Einzelunternehmer (bzw. Personengesellschaften) entsprach.
Die Unternehmungssteuerreform im Jahre 2008 brachte dann eine erneute Verlagerung in der Gewichtung zwischen Unternehmungsbesteuerung und Besteuerung der ausgeschütteten Gewinnanteile. Im Rahmen der Körperschaftsteuer werden seit 2008 nur noch 15 Prozent der Gewinnsumme erhoben und dies entspricht in etwa 40 Prozent der normalen Belastung von Gewinnen bei Einzelpersonen bzw. bei Personengesellschaften. Im Zusammenhang mit der Besteuerung der Dividenden werden dann entweder etwa 60 Prozent der ausgeschütteten Gewinnsumme oder in einer stärker pauschalierten Weise in der sogenannten Abgeltungsteuer 25% des Kapitalertrages versteuert. Von dieser Besteuerung sind ein Teil der öffentlich-rechtlichen Unternehmungen sowie gemeinnützige Unternehmungen ausgenommen.
Die eigentliche Kritik an der Erhebung einer Körperschaftsteuer neben der allgemeinen Kapitalertrag- bzw. Einkommensteuer liegt an der Unterstellung, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen Einkommen beziehen, welches einer Einkommenssteuer unterliegen sollte. Einkommen können jedoch letzten Endes nur natürliche Personen erwerben und es sollte deshalb auch nur natürliche Personen zur Besteuerung der Einkommen herangezogen werden.
Natürlich kann man davon sprechen, dass wirtschaftliches Handeln und damit der Erwerb von Einkommen nicht nur von Einzelpersonen realisiert wird. Wie vor allem Adam Smith im Rahmen seines Stecknadelbeispiels gezeigt hat, kann die Effizienz wirtschaftlichen Handelns entscheidend dadurch verbessert werden, dass sich Einzelpersonen in einer Unternehmung zusammentun. Indem sie die einzelnen Aufgaben der Produktion arbeitsteilig auf die einzelnen Mitglieder einer Unternehmung je nach Fähigkeiten aufteilen, können sich die einzelnen Mitglieder spezialisieren und damit die Produktivität entscheidend vergrößern.
Auch dann, wenn wir davon auszugehen haben, dass die Ziele einer Unternehmung immer aus den Zielen der einzelnen Mitglieder abgeleitet werden können, wäre es auch falsch, allein deshalb davon zu sprechen, dass die Ziele eines gesellschaftlichen Gebildes restlos auf die Ziele ihrer Mitglieder zurückgeführt werden können. Stets bedarf es auf der Ebene der Gesellschaft zumindest einer Regel, die festlegt, wie die einzelnen gemeinschaftlichen Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt werden und in welchem Verhältnis die gemeinschaftlich erwirtschaften Erträge auf die einzelnen Mitglieder angesetzt werden.
Es ist nicht möglich, diese Festlegung auf die Ziele der einzelnen Mitglieder restlos zurückzuführen. Insofern ist es also durchaus sinnvoll und berechtigt, neben der produktiven Tätigkeit von Einzelpersonen die Zielsetzungen und Methoden der gemeinschaftlichen Unternehmung zu unterscheiden und in diesem Sinne in der Tat neben natürlichen auch juristische Personen zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung ist aber nicht sinnvoll, wenn man sich die Frage stellt, wer denn alles überhaupt Einkommen beziehen kann. Nur die Regel, wie ein Gesamtertrag auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen ist, ist Gegenstand der Gemeinschaftsform. Letzten Endes wird jedoch jedes Einkommen an natürliche Personen verteilt, da auch nur natürliche Personen Einkommen bedürfen, um im Rahmen der Konsumtion ihre Bedürfnisse zu befriedigen.
Der Umstand, dass oftmals Teile des heute erwirtschaftenden Ertrages nicht ausgeschüttet werden und somit in der Unternehmung verbleiben, widerspricht nicht diesem hier entwickelten Grundsatz, dass nur persönliche Personen Einkommen erwerben können. Dass nämlich in einer bestimmten Periode erzielte Einkommensteile nicht in dieser gleichen Periode ausgeschüttet werden, besagt nur, dass Einkommensteile nicht unbedingt in jeder Periode voll konsumiert werden, ein Teil wird normalerweise gespart und das Belassen eines Teils der auf Unternehmungsebene erwirtschaftenden Gewinne ist nichts anderes als eine spezielle Sparform der Einkommen verbunden mit einer Investition dieser Ersparnisse, welche in eben dieser Unternehmung erwirtschaftet wurden.
Man hätte genauso gut davon sprechen können, dass alle auf Unternehmungsebene entstandenen Gewinne ausgeschüttet und damit auf die einzelnen Mitglieder einer Unternehmung aufgeteilt worden seien, wobei eben in Höhe der nichtausgeschütteten Gewinne sofort wiederum Teile des Gesamteinkommens in der Unternehmung neu angelegt werden. Wenn ein Teil der Gewinne in der Unternehmung verbleiben, so bedeutet dies auf keinen Fall, dass die Unternehmung als juristische Person nun in gleicher Weise Einkommen zum Konsum erwirbt, die nicht ausgeschütteten Gewinne dienen einzig und allein dem Zweck, die produktive Tätigkeit der Unternehmung in den folgenden Perioden zu verbessern.
Die Art und Weise, wie das Körperschaftsteuergesetz zwischen juristischen und natürlichen Personen unterscheidet, ist darüber hinaus (neben der grundsätzlichen Kritik daran, dass überhaupt im Hinblick auf die Besteuerung von Einkommen zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden wird) auch fragwürdig, da die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht nach einem allgemein gültigen Einteilungskriterium erfolgt. Es fallen ja nicht alle gemeinschaftlichen Unternehmungsformen unter den Begriff der Körperschaft, nur ganz bestimmte Unternehmungsformen wie vor allem die Kapitalgesellschaften werden als Körperschaft verstanden. Die sogenannten Personengesellschaften, welche ja auch ein Kollektiv, also eine Gemeinschaft mehrerer wirtschaftlich handelnder Personen darstellt, wird dem einzeln handelnden Unternehmer steuerrechtlich gleichgesetzt.
Dieser spezifischen Unterscheidung zwischen Körperschaften im Sinne einer Kapitalgesellschaft und einzeln agierender Unternehmer liegt in Wirklichkeit auch kein distributiver, sondern ein allokativer Aspekt zugrunde. Entsprechend der frühliberalen Theorie haftet der allein agierende Unternehmer mit seinem gesamten Vermögen für etwaige Verluste. Dieser voll haftende Einzelunternehmer benötigt für die Produktion nur sein eigenes Vermögen, alle Nettoerträge fallen ihm zu, aber er haftet auch für alle von ihm verursachten Verluste mit seinem ganzen Vermögen.
Dieser Unternehmertyp eines alleinigen, aber vollhaftenden Unternehmers wurde dann im Zuge der Weiterentwicklung der kapitalistischen Gesellschaft zu einem großen Teil abgelöst von der Kapitalgesellschaft. Auf der einen Seite kamen im Zuge des technischen Fortschritts immer häufiger technische Verfahren zum Zuge, die besonders hohen Kapitaleinsatz voraussetzten, der in aller Regel nicht mehr von einem einzelnen Unternehmer aufgebracht werden konnte. Es entstand also für die einzelnen Unternehmungen ein Bedarf, fremdes Kapital aufzunehmen. Auf der anderen Seite stieg jedoch das Einkommen der Facharbeitskräfte so stark an, dass immer mehr Unselbständige einen Teil ihres Einkommens sparen konnten, sodass auch das Angebot an Fremdkapital anstieg.
Diesem Bedarf kam die Entwicklung der Kapitalgesellschaften entgegen, indem die Unternehmungen Fremdkapital in Form von Aktien oder Unternehmungsanleihen aufnahmen und ihre Unternehmung in eine Kapitalgesellschaft umwandelten. Da aber einem Kleinaktionär, der weder das Vermögen besaß, Verluste abzudecken noch die Möglichkeit hatte, maßgeblich an den Investitionsentscheidungen der Unternehmungen teilzunehmen, eine volle Haftung mit seinem gesamten Vermögen nicht zugemutet werden konnte, wurde für die Aktionäre die Haftung auf die jeweilige Einlage begrenzt.
Diese Aufweichung des Haftungsprinzips für den Fall, dass Kleinaktionäre betroffen sind, mag gerechtfertigt erscheinen. Es gibt aber eigentlich keinen Grund, diese Beschränkung der Haftung auf die Einlagen auch auf die Fälle auszuweiten, in denen Vermögende große Teile ihres Vermögens in eine Kapitalgesellschaft einbringen. Auf der einen Seite kann dieser Gruppe von Aktionären aufgrund ihres hohen Einkommens sehr wohl eine voll Haftung zugemutet werden. Auf der anderen Seite können diese Aktionäre aufgrund ihres hohen Stimmenanteils auch die Unternehmerentscheidungen wesentlich mitbestimmen, sodass auch von dieser Seite aus die Rechtfertigung für eine beschränkte Haftung entfällt.
Wenn der Gesetzgeber bemüht ist, neben den natürlichen Personen den Körperschaften ebenfalls eine Besteuerung ihrer Einkünfte aufzuerlegen, so liegt der wahre Grund für diese Unterscheidung gar nicht so sehr darin, dass den Körperschaften selbständiges Einkommen zufließt, als vielmehr darin, dass die Befürchtung besteht, dass die Besitzer von Großvermögen über die Bildung von Kapitalgesellschaften eine Besteuerung ihrer Einkommen zu umgehen versuchen.
In der Tat werden ja normaler Weise nicht ausgeschüttete Gewinne überhaupt nicht oder zumindest mit einem geringeren Steuersatz versteuert. Und es mag durchaus Unternehmer geben, welche in der Tat Gewinnteile nicht ausschütten, um auf diese Weise die Steuerschuld zu reduzieren. Trotzdem ist diese Argumentation widersprüchlich. Solange nämlich ein Kapitalgeber seine Gewinne in der Unternehmung belässt, stehen diese Einkommensteile auch nicht zum Konsum dieser Kapitalgeber zur Verfügung. Unabhängig von den einzelnen Zielen der Unternehmer kann man davon ausgehen, dass das Belassen von Kapital in einer Unternehmung die Produktivität erhöht und damit der Allgemeinheit in aller Regel zugute kommt. Der Gesetzgeber entsprach ja auch dieser Feststellung, dass er für nicht ausgeschüttete Gewinnteile keinen oder nur einen geringeren Steuersatz vorsieht.
In dem Augenblick, in dem Unternehmer die Gewinne ausschütten, kommen sie den Haushalten der Kapitalgeber zugute, sie können ihren Konsum erhöhen, müssen aber auch folgerichtig dann den vollen Steuersatz hierfür entrichten. Zwar ist es richtig, dass ein Kapitalgeber, der die Gewinne sein ganzes Leben im Betrieb belässt, zwar für immer eine geringere Steuerlast aufweist als wenn er diese Gewinne eines Tages ausschüttet. Er hat jedoch in diesem Falle während seiner gesamten Lebenszeit auf den Konsum dieser Gewinnteile verzichtet. Seine Einkommenssteigerung ist nur fiktiv, realiter flossen ihm diese Einkommensteile auch nicht zu, sodass er durch die Steuerbefreiung oder Steuerminderung auch nicht realiter langfristig begünstigt wurde.
Eine ganz andere, aber sehr viel konsequentere Einteilung wirtschaftlich agierender Einheiten begegnet uns in der Wirtschaftstheorie. Dort unterscheiden wir zwischen Haushalten, welche vorrangig dem Konsum, also der Verwendung der Einkommen gewidmet sind und Unternehmungen, welche allein die Aufgabe der Produktion verfolgen, also für die Entstehung der Einkommen verantwortlich sind. (Eine gewisse, aber zu vernachlässigende Unschärfe entsteht dadurch, dass die Haushalte in aller Regel Aktivitäten entfalten, die eigentlich der Produktion zuzurechnen sind. Hierzu zählt z. B. das Kochen und Anfertigen von Speisen im Rahmen der Haushalte, hier findet in der Tat die Endstufe der Produktion statt, zumindest dann, wenn wir das Produzieren als das Heranführen materieller Ressourcen zur Konsumreife verstehen.)
In einer funktionierenden Marktwirtschaft sind es allein die Haushalte, denen das gesamte Einkommen zukommt und die allein zu bestimmen haben, für welche Verwendungsarten diese Einkommen eingesetzt werden sollen. Es gilt die Konsumentensouveränität. Die Eigenart der Marktwirtschaft bringt es zwar mit sich, dass der einzelne Unternehmer selbst bestimmen kann, was er produziert, mit welcher Technik er seine Produkte herstellt und zu welchen Preisen er seine Waren anbietet. Die Konsumentensouveränität setzt sich jedoch trotzdem durch, da in einer funktionierenden Marktwirschaft die Anreize so gesetzt werden, dass die Unternehmer genau dann ihren Gewinn maximieren, wenn sie ihre Produktion am Bedarf der Konsumenten ausrichten.
Folgerichtig sollte deshalb bei der Einkommenbesteuerung auch nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden, Einkommen entstehen nur den Haushalten, deshalb ist auch nur das Einkommen der Haushalte (und dies sind stets natürliche Personen) zu besteuern. Auch dann, wenn Einkommensteile zeitweise im Betrieb verbleiben, sie stehen erst dann für den Konsum zur Verfügung, wenn sie an die Haushalte ausgeschüttet werden.
Das Verhalten des Gesetzgebers ist in dieser Frage sehr widersprüchlich. Auf der einen Seite wird die Gefahr gesehen, dass durch Nichtausschüttung der Gewinne das Aufkommen der Einkommensteuer verringert wird. Dieser Wirkung will man dadurch entsprechen, dass man auch die Gewinne der Körperschaften als solche einer Steuer (der Körperschaftsteuer) unterwirft. Auf der anderen Seite will man jedoch die auf diesem Wege notwendige Doppelbelastung möglichst vermeiden, da auf diese Weise der Grundsatz, dass ein- und derselbe Steuertatbestand immer nur einmal belastet werden darf, verletzt wird. Also versucht man durch Anrechnungsbestimmungen die Doppelbesteuerung abzuschwächen.
Dies gelingt jedoch nur sehr unvollkommen, es bleiben Doppelbelastungen bestehen, es wird auf diese Weise eine Ungleichbehandlung herbeigeführt und es wird dann wiederum die Gefahr gesehen, dass das Steueraufkommen erneut sinkt, da sich für die Unternehmungen neue Möglichkeiten, der Steuerpflicht auszuweichen, eröffnen.
Sehr viel konsequenter wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber bei der Einkommensbesteuerung ganz auf die Unterscheidung von natürlichen und juristischen Personen verzichtet hätte und damit der Tatsache Rechnung getragen hätte, dass Einkommen nur natürlichen Personen zum Konsum offenstehen.
Die Argumentation, dass auf diese Weise der Staat seinen Finanzbedarf nicht decken kann, überzeugt nicht. Wenn der Staat von einem bestimmten öffentlichen Bedarf ausgeht, kann er sich immer die hierzu notwendigen Steuermittel besorgen, in dem er den Steuersatz so festlegt, dass der Finanzbedarf befriedigt wird. Auch dann, wenn zusätzlich juristische Personen besteuert werden, haben letzten Endes die Konsumenten die gesamte Steuerlast zu tragen unabhängig davon, ob der notwendige Steuersatz bei den natürlichen Personen in ihrer Gesamtheit erhoben wird oder ob dieser Gesamtbetrag in eine Körperschaftsteuer und in eine Einkommensteuer im engeren Sinne aufgespalten wird.
3. Grundsteuer
Befassen wir uns nun mit der Grundsteuer.
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf Vermögen, welches aus Grundstücken besteht. Wie bei der Vermögensteuer kann auch bei der Grundsteuer grundsätzlich zwischen einer Steuer unterschieden werden, welche den Ertrag aus Grund und Boden besteuert oder als Vermögenssubstanzsteuer am Wert des Grundstückes ansetzt, unabhängig davon, ob dieses Vermögen einen Ertrag abwirft oder unter Umständen gar nicht erwerbswirtschaftlich genutzt wird.
In der Bundesrepublik wird eine echte Vermögenssubstanzsteuer erhoben. Entsprechend dem Grundgesetz zählt die Grundsteuer zu den Steuern, welche zwar der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegen, jedoch durch die Entscheidung des Bundes einheitlich geregelt werden, allerdings bei Änderungen der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Grundsteuer fließt vollkommen den Gemeinden zu.
Es wird zwischen Grundsteuer A (agrarisch) für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude unterschieden. Als Berechnungsgrundlage dient der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser können die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen ohne Mitwirkung der Steuerverwaltung des jeweiligen Bundeslandes in Form einer Ersatzbemessungsgrundlage die Grundsteuer festsetzen.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings Zweifel angemeldet, ob die Festlegung der Einheitswerte dem Grundgesetz entspricht, ohne diese Frage allerdings durch Anrufen des Bundesverfassungsgerichtes überprüfen zu lassen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits in dieser Frage Stellung bezogen, indem es eine verfassungsrechtlichen Prüfung anregte. Der Einheitswert ergibt sich aus der Multiplikation der Grundsteuermesszahl und mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz.
Die Grundsteuer wird vom jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes erhoben, darf jedoch auf die Mieter oder Pächter überwälzt werden. Auch hier gilt natürlich, dass die Frage, inwieweit diese Steuer tatsächlich überwälzt wird, nicht von der Absicht des Gesetzgebers, sondern von den Machtverhältnissen auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt abhängt. Da allerdings die Grundbesitzer in aller Regel davon ausgehen können, dass auch die jeweiligen Mitbewerber im Angebot an Grundstücken vor der gleichen Situation stehen, kann davon ausgegangen werden, dass die Grundsteuer auch fast immer auf die Mieter abgewälzt wird.
Das zuständige Finanzamt errechnet auf der Grundlage des Einheitswertes den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einer im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl multipliziert und zwar
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: 6 Promille
bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille für die ersten 38.346,89 € des Werts und
3,5 Promille für den Rest des Werts,
bei Zweifamilienhäuser 3,1 Promille und
bei den übrigen Grundbesitz 3,5 Promille.
Die Gemeinden legen schließlich den jeweiligen Hebesatz fest, wobei sich die Grundsteuerschuld aus der Multiplikation des Hebesatzes mit der Steuermesszahl ergibt.
Die Kritik, welche wir bereits gegen die Erhebung einer Vermögensteuer erhoben haben, kann im Grunde genommen sinngemäß auch gegen eine Grundsteuer erhoben werden. Würde die Grundsteuer als eine Besteuerung der Grundstück- und Bodenerträge erhoben und würden diese Einkommen auch bei der allgemeinen Einkommensteuer erhoben, so läge eine Doppelbesteuerung vor und der Grundsatz, dass der gleiche Steuertatbestand nicht mehrmals besteuert werden darf, würde verletzt.
Aber auch dann, wenn die Erträge aus Grundstücken und Böden nicht im Rahmen der Einkommensteuer erfasst würden, wäre Kritik gegenüber der Grundsteuer berechtigt. In diesem Falle wäre nämlich der Steuersatz bei Einkommen- und Grundsteuer unterschiedlich, in diesem Falle würde der Grundsatz, gleiche Einkommen auch mit einem gleichen Steuersatz zu besteuern, verletzt.
Zumindest bis zur Einführung der Abgeltungssteuer lag der Vorteil der bisher in Deutschland erhobenen Einkommensteuer gerade darin, dass der Steuersatz eben nicht davon abhängig gemacht wurde, ob Lohn- oder Zinseinkommen vorliegen. Wenn jedoch gerade aus Gründen der Gleichbehandlung vor dem Gesetz der Hebesatz der Grundsteuer so festgelegt würde, dass der effektive Steuersatz bei der Einkommensteuer oder bei der Grundsteuer erhoben würde, entstünde die Frage, warum man denn überhaupt neben der Einkommensteuer eine Grundsteuer erhebt. Aus Effizienzgründen wäre es in diesem Falle erwünscht, alle Einkommensarten im Rahmen der Einkommenbesteuerung zu erfassen, unterschiedliche Steuererhebungen je nach Einkommensart würden nicht notwendige Steigerungen in den Verwaltungskosten verursachen.
De facto ist nun die Grundsteuer zumeist als eine Substanzsteuer angelegt, dies gilt vor allem auch für Deutschland. In diesem Falle steht jedoch eine Grundsteuer im Gegensatz zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen. Das Grundgesetz schützt das Eigentum und keine Steuer darf deshalb so angelegt sein, dass die Steuer auf lange Sicht zu einer Dezimierung und damit zu einem Verlust des Eigentums führt.
Diese Möglichkeit wäre jedoch gegeben, wenn eine Vermögensteuer periodisch ohne jeglichen Bezug auf die Erträge aus Grund und Böden erhoben würde. In allen Fällen, in denen Grundstücke gar nicht für den Erwerb eingesetzt werden und auch nicht aus anderen Gründen wie z. B. bei generellen Preissteigerungen der Grundstücke einen kontinuierlichen Wertzuwachs erfahren, würde der Wert des Grundstückes automatisch und auf lange Sicht auf nahe null sinken und damit der im Grundgesetz verankerte Schutz des Eigentums verletzt.
Gerade aus diesen Gründen geht die Rechtsprechung und Rechtslehre davon aus, dass nur einmalige, auf eine kurze Zeit begrenzte Vermögensabgaben ohne Bezug auf den Vermögensertrag mit dem Grundgesetz vereinbar sind. So wurde z. B. der Lastenausgleich in der unmittelbaren Zeit nach dem zweiten Weltkrieg als eine solche durch das Grundgesetz gedeckte Vermögensabgabe angesehen.
Dieser Lastenausgleich war notwendig geworden, weil die kriegsbedingten Vermögensverluste die einzelnen Vermögenden sehr unterschiedlich und willkürlich getroffen hatte. Diese Vermögensabgabe war jedoch zeitlich begrenzt, sie wurde einmalig erhoben, allerdings die Steuerschuld auf mehrere Jahre gestreckt. Diese Begrenzungen gelten für alle Abgaben, also auch für die Grundsteuer.
Auch dann, wenn die Grundsteuer als eine Steuer angelegt ist, welche die Vermögenssubstanz besteuert, gilt der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Gerade aus diesen Gründen hatte das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 22. 6. 1995 beanstandet, dass die unterschiedliche Bewertung von Grundbesitz und anderem Vermögen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei und dass aus diesen Gründen die damalige Form der Vermögensteuer grundgesetzwidrig sei. Die Bundesregierung hatte deshalb auch die Erhebung einer Vermögensteuer ausgesetzt.
Auch dann, wenn die Regierung einen anderen Weg beschritten hätte, um diese Grundgesetzverletzung zu vermeiden und wenn sie grundsätzlich eine Vermögenssubstanzsteuer beibehalten hätte, hätte nach wie vor dafür Sorge getragen werden müssen, dass Vermögen, das in Grund und Boden besteht, nicht mit einem anderen Steuersatz als bei der allgemeinen Vermögensteuer belastet werden dürfte. Aber gerade aus diesen Gründen müsste die gesonderte Besteuerung des aus Grundstücken bestehenden Vermögens in Frage gestellt werden.
In seinen Beschlüssen vom 22. 6. 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht zusätzlich beanstandet, dass bei der damaligen steuerlichen Regelung außerdem nicht gewährleistet sei, dass der gleichzeitige steuerliche Zugriff durch Einkommen- und Vermögensteuer die Schranke von 50 % nicht überschreite und deswegen als verfassungswidrig einzustufen sei. Man spricht hierbei vom Halbteilungsgrundsatz, wonach auf keinen Fall die gesamte Steuerbelastung der Einkommen mehr als die Hälfte betragen dürfe.
Diese Begründung mag fragwürdig sein, da ja die effektive Belastung der Haushalte nicht nur durch Einkommens- und Vermögensbesteuerung erfolgt, auch die indirekten Steuern belasten wegen der Überwälzbarkeit dieser Steuerarten die Haushalte und führen zu einer effektiven Verminderung des verfügbaren Einkommens. De facto kann ein Haushalt auch dann, wenn die Summe von Einkommen- und Vermögensteuer geringer als 50% vom Bruttoeinkommen ausmacht, ein Nettoeinkommen erhalten, das wesentlich unter der Hälfte des Bruttoeinkommens liegt.
Darüber hinaus hängt die Frage, welche effektive Abgabenbelastung denn erwünscht ist, ganz entscheidend davon ab, welchen Anteil die Kollektivgüter am gesamten Inlandsprodukt erhalten sollten. Der Halbteilungsgrundsatz ist verteilungspolitisch begründet, niemand sollte gezwungen werden, für die Gemeinschaft mehr auszugeben als für sich selbst. Er gilt somit streng genommen nur für den Teil der Steuern, welcher zur Finanzierung eben dieser sozialen und distributiven Aufgaben eingesetzt wird. Mit den Steuern finanziert der Staat jedoch auch die vom Staat angebotenen Kollektivgüter.
Im Hinblick auf das Kollektivgüterangebot gibt es jedoch keine für alle Staaten und für jede Bevölkerung gültige Marge. Es hängt von der Bedarfsstruktur einer Bevölkerung ab, ob ein hoher oder ein niedriger Kollektivgüteranteil angestrebt wird. Die menschlichen Bedürfnisse können zu einem großen Teil über Individual- oder Kollektivgüter befriedigt werden. Das Kollektivgüterangebot steht stets in Konkurrenz zum Individualgüterangebot. Welchen Anteil an Kollektivgütern sich eine Bevölkerung wünscht, hängt entscheidend von der Risikofreudigkeit der Bevölkerung ab.
Wer seine Bedürfnisse vorwiegend auf dem Wege über Individualgüter zu erreichen versucht, ist im Allgemeinen größeren Risiken ausgesetzt, als derjenige, welcher seine Bedürfnisse vorwiegend auf kollektivem Wege zu erfüllen versucht. Sofern sich eine Bevölkerung dafür entscheidet, dass ihre Bedürfnisse in stärkerem Maße auf kollektivem Wege erfüllt werden sollten, wird deshalb auch einen höheren Kollektivgüteranteil am Inlandsprodukt und damit ceteris paribus (bei gleichen distributiven Aufgaben) auch eine höhere Steuersumme akzeptieren müssen.
Obwohl also die Höchstgrenze der Besteuerung entscheidend davon abhängt, welchen Anteil die indirekten Steuern am gesamten Steueraufkommen haben und welcher Kollektivgüteranteil angestrebt wird und obwohl deshalb nicht unabhängig von diesen beiden Tatbeständen die erwünschte Höchstgrenze der effektiven Besteuerung festgelegt werden kann, wird man in dem vom Bundesverfassungsgericht formulierten Halbteilungsgrundsatz bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse durchaus in der 50%-Marge eine äußerste Grenze sehen müssen.
Der Anteil der indirekten Steuern am Gesamtsteueraufkommen entspricht in etwa der Hälfte, darüber hinaus werden mehr als 50% der Abgabensumme für soziale (distributive) Zwecke eingesetzt. Deshalb dürfte die erwünschte Höchstgrenze der Einkommens- und Vermögensbesteuerung bei wesentlich weniger als 50% liegen, auf jeden Fall gilt, dass die Höchstbelastung auf keinen Fall diese Marge von 50% überschreiten sollte.
Zum Schluss noch einige Worte zur Grunderwerbsteuer. Im Gegensatz zur allgemeinen Grundsteuer als Substanzsteuer fällt zusätzlich beim Erwerb eines Grundstückes die sogenannte Grunderwerbsteuer an. Sie wird von den Ländern erhoben, zumeist jedoch den Gemeinden zur Verfügung gestellt und liegt zur Zeit in Deutschland zwischen 3,5 und 6,5%.
Die Grunderwerbsteuer dient zur Finanzierung der bei der Erschließung den Gemeinden anfallenden Kosten. Sie ist somit eine Zwecksteuer und widerspricht somit dem Grundsatz der Nonaffektation. Nun haben wir bereits in den einführenden Kapiteln dieser Artikelserie darauf aufmerksam gemacht, dass das Nonaffektationsprinzip fragwürdig wird, wenn wir mit Knut Wicksell die Steuer als Preis für das Kollektivgüterangebot verstehen.
In diesem Sinne erfüllen alle Steuern, zumindest diejenigen, welche der Finanzierung der Kollektivgüter dienen, einen Zweck. Allerdings unterscheidet sich der Preis für Kollektivgüter vom Preis für Individualgüter darin, dass niemand vom Konsum dieser Güter abgehalten werden kann, der nicht bereit ist, auch die entstandenen Kosten zu übernehmen. Für Kollektivgüter gilt das Prinzip der Nichtauschließbarkeit. Gerade deshalb ist es auch notwendig, den Preis für Kollektivgüter zwangsweise in Form von Steuern zu erheben.
Die Grunderwerbssteuer stellt allerdings nur zum Teil den Preis für Kollektivgüter dar. Wenn z. B. die Gemeinde zur Erschließung neuer Grundstücke vom Kraftwerk zu den neu einzurichtenden Wohnungen ein Stromnetz einrichtet, so stellt dieses Netz insoweit ein Kollektivgut dar, als dieses Netz für eine Vielzahl von Konsumenten eingerichtet werden muss. Der letzte Abschnitt dieses Netzes, der zu den einzelnen Wohnungen führt, wird allerdings nur von dem jeweiligen Eigentümer dieser Wohnung genutzt und stellt insoweit ein Individualgut dar und insofern ist auch jener Teil der Grunderwerbsteuer, der zur Finanzierung dieses Individualgutes dient, eine Gebühr, aber keine echte Steuer im Sinne eines Preises für Kollektivgüter.
Es entspricht allgemeinen marktwirtschaftlichen Grundsätzen, dass der Konsument eines Individualgutes im Preis die Kosten zur Erstellung dieses Gutes zu entrichten hat. Insofern kann auch dieser Teil der Grunderwerbsteuer immer nur individuell festgesetzt werden und es ist deshalb auch erwünscht, dass diese Steuer in ihrer Höhe nach der Höhe der einzelnen Kosten festgesetzt wird.
Soweit die Grunderwerbsteuer jedoch zur Finanzierung von Kollektivgütern dient, gilt dann, wenn wir Knut Wicksell folgen, in gleicher Weise, dass es erwünscht ist, die Steuer so festzusetzen, dass sie den der Gemeinde hierbei entstehenden Kosten entspricht, was nur dann möglich ist, wenn sich auch die Steuersätze von Gemeinde zu Gemeinde entsprechend den unterschiedlichen Kosten unterscheiden.
4. Gewerbesteuer
Befassen wir uns schließlich mit der Gewerbesteuer. Grundsätzlich kann eine Gewerbesteuer in Form einer Ertrags- oder Substanzsteuer erhoben werden. Bis zum Jahre 1997 kannte das deutsche Steuersystem die Gewerbekapitalsteuer, welche die Substanz des Gewerbekapitals ertragsunabhängig besteuerte. Heute wird in der BRD mit der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag besteuert. Entsprechend dem allgemeinen Verständnis einer Steuer als einseitige Zahlungen an den Staat erwerben die Gewerbebetriebe mit ihrer Steuerzahlung keinen Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen. Trotzdem wird die Gewerbesteuer vorwiegend erhoben, um die Kosten abzudecken, welche den Gemeinden im Zusammenhang mit der Gründung und mit dem Betrieb von Unternehmungen entstehen.
Die Gewerbesteuer gilt in Deutschland als eine der ältesten Steuern. Grundlage bildet die Realsteuerreform von 1936. Neben dem Gewerbeertrag wurde damals auch die Substanz des Gewerbekapitals sowie die Arbeitsplätze in Form einer Lohnsummensteuer besteuert.
Es waren vor allem die negativen Auswirkungen der Lohnsummensteuer auf den Beschäftigungsgrad, welche den Gesetzgeber 1978 veranlasst haben, die Lohnsummensteuer abzuschaffen. Im Jahre 1983 wurde im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetz zur Gleichbehandlung von Fremd- und Eigenfinanzierung eine Beschränkung für den Abzug von andauernden Schuldzinsen eingeführt, welche allerdings auf 60% und ab 1984 auf 50% beschränkt wird.
Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform wurde dann die Gewerbesteuer nur noch auf den Gewerbeertrag beschränkt. Die Folge bestand darin, dass der Steuerertrag aus der Gewerbesteuer zur erhöhten Konjunkturabhängigkeit geführt hat, sodass sich der Gesetzgeber veranlasst sah, den Gemeinden zum Ausgleich eine Beteiligung an der Umsatzsteuer zu gewähren.
Bis zum Jahr 2007 wurden neben den Dauerschuldzinsen auch die Miet- und Pachtzinsen zur Hälfte hinzugerechnet, wenn diese nicht bereits beim Empfänger der Zahlungen (so etwa beim Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterlagen. Man wollte auf diese Weise eine Doppelbelastung vermeiden. Der Europäische Gerichtshof erklärte allerdings diese Regelung für rechtswidrig, da hierbei deutsche und ausländischen Unternehmungen ungleich behandelt wurden.
Die letzte große Änderung an der deutschen Gewerbesteuer erfolgte 2008 im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz. Dieses führte u.a. zu einer neuen Behandlung der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Vor allem ist die Gewerbesteuer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Betriebsausgabe im Rahmen der Einkommensbesteuerung abzugsfähig. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit der Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen erheblich ausgeweitet.
Dadurch, dass seit dieser Steuerreform von 2008 ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird und diese Finanzierungsanteile pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten ermittelt werden, versuchte man die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Mit Hilfe eines ein Freibetrages von 100.000 € wurden allerdings kleinere Unternehmungen von der Ausweitung der Hinzurechnungen ausgenommen.
Die Hebesätze werden von den Gemeinden festgelegt. Seit dem Jahr 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200%, um auf diese Weise zu verhindern, dass über große Unterschiede im Umfang der Gewerbesteuer Steueroasen entstehen.
Einzelunternehmer sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft können die Gewerbesteuer seit 2001 auf ihre Einkommensteuer anrechnen, hierbei erfolgt die Anrechnung über einen Abzug des 3,8-fachen (bis 2007 des 1,8-fachen) Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer, allerdings mit einer Obergrenze, welche der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer entspricht. Eine Belastung bringt deshalb die Gewerbesteuer erst ab einem Hebesatz von heute 380%.
Wenden wir uns der finanziellen Bedeutung der Gewerbesteuer zu. Das gesamte Gewerbesteueraufkommen betrug im Jahre 2010 etwa 35,7 Mrd. Euro. Da die die Gewerbesteuer neben der Grundsteuer die einzige wesentliche Einnahmequelle der Gemeinden ist, steht sie unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Die Gemeinden haben allerdings etwas mehr als ein Fünftel der Gewerbesteuereinnahmen als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abzuführen.
Die Gewerbesteuer in der von Deutschland erhobenen Art stellt international eine Ausnahme dar und hängt vor all mit dem föderativen Charakter der BRD und die nur allmähliche Entwicklung zu einem einheitlichen deutschen Wirtschaftsraum zusammen.
In der Öffentlichkeit wurde die Gewerbesteuer vor allem deshalb kritisiert, weil sie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährde. Solange die Körperschaftsteuer bis zum Jahre 2007 25% betrug und dann gleichzeitig Hebesätze der Gewerbesteuer von etwas mehr als 25% im Durchschnitt hinzukamen, lag die Steuerbelastung deutscher Unternehmungen in der Tat lange Zeit im internationalen Ranking an der Spitze. Seit dem allerdings im Jahre 2008 die Körperschaftsteuer auf 15% gesenkt wurde, fiel Deutschland in diesem Ranking der Steuerbelastung auf das Mittelfeld.
Auch gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der These: nur dann, wenn die internationale Steuerbelastung in allen Ländern gleich hoch wäre, sei eine optimale Lösung gefunden, nicht zugestimmt werden kann. Knut Wicksell hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Steuer in allererster Linie als Preis für die Kollektivgüter angesehen werden muss. Ein gleicher internationaler Steuersatz wäre deshalb nur dann angezeigt, wenn in allen Ländern ein gleichhoher Anteil der Kollektivgüter am Inlandsprodukt eines Landes realisiert werden würde.
Nun sind jedoch die Vorstellungen darüber, wie die knappen materiellen Ressourcen auf Kollektivgüter und Individualgüter am zweckmäßigsten aufgeteilt werden, von Land zu Land unterschiedlich. Welcher Anteil der Kollektivgüter als optimal angesehen werden muss, hängt entscheidend von den Bedarfsvorstellungen der Bevölkerung ab, wobei der Anteil der Kollektivgüter um so höher zu sein hat, je geringer die Risikenbereitschaft der Bevölkerung ausfällt.
Werden nämlich die Bedürfnisse einer Bevölkerung vorwiegend mit Hilfe von Individualgütern befriedigt, ist das allgemeine Risiko, dem die Bevölkerung begegnet, wesentlich höher als dann, wenn man versucht, möglichst viele Bedürfnisse über ein Kollektivgüterangebot zu befriedigen. Es gibt aber keine Regel, dass die Risikobereitschaft besonders hoch oder auch niedrig sein sollte. Deshalb kann man auch nicht davon sprechen, dass das internationale Optimum gerade bei international gleichhohen Steuersätzen liegt.
Gegen die Gewerbesteuer in der heutigen Ausgestaltung wird weiterhin kritisiert, dass die Steuereinnahmen allzu sehr konjunkturabhängig seien und dass es deshalb erwünscht sei, die Gewerbesteuer so umzugestalten, dass das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer weitgehend stetig und konjunkturunabhängig verläuft. Vor allem – so wird argumentiert – sei eine Verstetigung der Steuereinnahmen aus dieser Steuer von Bedeutung, da die Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden sei. Da nun ein Großteil der Aufgaben (vor allem im Sozialen Bereich ) der Gemeinden gerade in Zeiten des Konjunkturrückgangs ansteigen, gerieten die Gemeinden bei einer Steuer, deren Aufkommen in Zeiten des Konjunkturrückgangs ebenfalls geringer würde, in erhebliche Schwierigkeiten.
Diese Argumentation überzeugt nicht ganz. Schließlich könnte eine Gemeinde diese Schwierigkeiten leicht überbrücken, wenn sie in Zeiten der Hochkonjunktur Rücklagen bildet und dann in Zeiten der Rezession ihre wachsenden Aufgaben durch Auflösung dieser Rücklagen erfüllen könnte. Natürlich wäre es für alle Beteiligten einfacher, wenn die Veränderungen in den Einnahmen zeitlich den Veränderungen in den Aufgaben folgen könnten. Da wir aber nun einmal davon ausgehen müssen, dass sich die wirtschaftliche Aktivitäten in marktwirtschaftlichen Systemen immer in konjunkturellen Bewegungen äußern, werden in jeder marktwirtschaftlich geordneten Volkswirtschaft Vorkehrungen notwendig werden, Einnahmen- und Ausgabenströme aufeinander anzupassen.
Es gibt keinen überzeugenden Grund, dass diese Anpassung allein oder vorwiegend bei den individuellen Haushalten erfolgen sollte, eine optimale Anpassung setzt vielmehr voraus, dass diese Synchronisation (von Ausgaben und Einnahmen) sowohl bei den privaten wie auch bei den öffentlichen Haushalten erfolgt.
Natürlich setzt eine solche Sichtweise voraus, dass den Gemeinden auch das Recht eingeräumt wird, in Zeiten des Konjunkturrückgangs auf solche Reserven zurückzugreifen. Das vor kurzer Zeit durch Änderung des Grundgesetzes erfolgte Verbot der Gemeinden, Haushaltsdefizite auszuweisen, verhindert oder erschwert selbstverständlich, auf die oben genannte Weise eine Synchronisation von Einnahmen und Ausgaben zu erreichen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist ein solches striktes Defizitverbot öffentlicher Haushalte ohnehin fragwürdig. Es ist zwar in hohem Maße erwünscht, dass über die gesamte Zeit eines Konjunkturzyklus die öffentlichen Haushalte ausgeglichen sind.
Dieses Defizitverbot gilt jedoch keinesfalls für jedes einzelne Jahr. Will man nämlich erzwingen, dass auch in Zeiten des Konjunkturrückgangs die öffentlichen Haushalte keine Budgetdefizite ausweisen dürfen, bleibt dem Staat und den Gemeinden gar nichts anderes übrig, in Zeiten des Konjunkturrückgangs ihre Steuereinnahmen zu erhöhen und da dies in kurzer Zeit gar nicht möglich ist (Veränderungen der Steuersätze können nur auf dem zeitraubenden Weg der Änderung von Gesetzen vorgenommen werden) müssen die Ausgaben gedrosselt werden, und zwar in sehr hohem Maße, da auf der einen Seite in Zeiten der Depression die Aufgaben vor allem im sozialen Bereich ansteigen und auf der anderen Seite bei denjenigen Ausgaben, welche nicht durch Gesetz vorgeschrieben sind, besonders hohe Kürzungen notwendig werden.
Wenn jedoch der Staat einschließlich der Gemeinden gerade in Zeiten des Konjunkturrückgangs die Staatsausgaben kürzen und die Steuersätze erhöhen, gehen von dieser finanzpolitischen Aktivität den Konjunkturrückgang verschärfende Effekte aus und dies ist auf jeden Fall unerwünscht. Über die Frage, ob der Staat die Konjunktur aktiv zu beeinflussen versuchen sollte, gehen zwar im Rahmen der Wirtschaftstheorie die Meinungen stark auseinander. Keynesianer sehen die eigentliche konjunkturpolitische Aufgabe des Staates darin, durch eine Defizitpolitik in Zeiten des Konjunkturrückgangs die Gesamtnachfrage so stark anzuheben, dass ein Konjunkturrückschlag vermieden werden kann. Die Angebotstheoretiker bezweifeln hingegen, ob auf diesem Wege die Konjunktur maßgeblich stabilisiert werden kann. In einem sind jedoch beide Schulen einig: Der Staat und die Gemeinden sollten auf keinen Fall prozyklisch handeln, also in Zeiten des Konjunkturrückgangs die Ausgaben kürzen und die Steuersätze erhöhen, da eine solche Politik eindeutig die Konjunkturausschläge vergrößert.
Eine weitere Kritik an der gegenwärtigen Ausgestaltung der Gewerbesteuer besteht darin, dass die einzelnen Gemeinden unterschiedliche Hebesätze erheben können. Auf diese Weise werde das Gleichheitsgebot verletzt, da Unternehmungen je nachdem in welcher Gemeinde ihre Produktionsstätten angesiedelt sind, unterschiedlich hohe Steuern zu zahlen haben und da auf diese Weise Steueroasen entstünden, in dem sich Unternehmungen vornehmlich in Gemeinden mit den geringsten Hebesätzen niederließen.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung dieses Kritikpunktes gilt es zu unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen die Gemeinden vor allem im sozialen Bereich Aufgaben zu erfüllen haben, welche durch die Gesetzgebung der Länder und vor allem auch des Bundes den Gemeinden zufallen. Hier sind es die übergeordneten Länder und der Bund, welche die Aufgaben festlegen und es gibt eigentlich keinen Grund, weshalb in diesem Falle die Finanzierung dieser Aufgaben nicht ebenfalls aus Steuereinnahmen der Länder oder des Bundes bestritten werden sollte.
Eine andere Schlussfolgerung gilt für Aufgaben, welche sich die Gemeinden selbst stellen. Selbstverständlich sollten Gemeinden das Recht haben, über die von den übergeordneten Instanzen der Länder und des Bundes auferlegten Aufgaben weitere Projekte in Angriff zu nehmen. Wenn die Gemeinde jedoch in Eigenregie zusätzliche Aufgaben übernimmt, ist es auch Sache dieser Gemeinden, selbst für die Finanzierung dieser Vorhaben und damit über eigene Steuerquellen zu sorgen.
Hier gilt nicht mehr das Argument, dass die Bewohner der einzelnen Gemeinden unterschiedlich belastet werden, dem höheren Steuersatz entspricht in diesem Falle auch eine höhere Leistung der Gemeinden, Unternehmungen, welche gegenüber ihren Konkurrenten höhere Gewerbesteuern zu zahlen haben, kommen auch in den Genuss höherer öffentlicher Leistungen. Und wenn eine Unternehmung der Auffassung ist, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht dem Wert der höheren Steuern entspricht, wird sie sich eben im Rahmen ihrer Standortentscheidungen für andere Standorte entscheiden müssen.
Die wichtigste Kritik an der Gewerbesteuer besteht jedoch darin, dass auf diesem Wege ein und derselbe Steuertatbestand mehrfach besteuert wird. Im Allgemeinen ist es zweckmäßiger, die Unternehmungserträge nur durch eine gemeinsame Steuer, hier also durch eine Einkommensteuer zu erheben, wobei selbstverständlich die Höhe dieser Steuer am jeweiligen Bedarf auszurichten ist.
Bei der Zusammenlegung der Besteuerung geht es nicht darum, die gesamte Steuersumme zu reduzieren, sondern durch eine einzige Steuer für Einkommen die bei der Erhebung dieser Steuern entstehenden Verwaltungskosten so gering wie nur möglich zu halten. Dieses Argument gilt auch dann, wenn bei unterschiedlichen Steuern möglichst gleiche Kriterien zugrunde gelegt werden. Je mehr sich nämlich Einkommensteuer und Gewerbesteuer gleichen, um so weniger ist es notwendig und erwünscht, verschiedene Steuerarten für die Besteuerung von Einkommen vorzusehen. Selbstverständlich müsste bei einer Besteuerung auf Bundesebene den Gemeinden ein Ausgleich für die verminderten Steuereinnahmen gewährt werden.