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Analyse des bestehenden Steuersystems

 

 

 

Gliederung:

 

1. Ziele und Mittel

2. Verbrauchs- und Umsatzsteuern

3. Einkommenssteuer

4. Vermögens- und Erbschaftssteuer

5. Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuer

6. Sozialabgaben

7. Gewinnsteuern

8. Zölle und Subventionen

9. sonstige Steuern (Körperschaftsteuer, Grundsteuern, Gewerbesteuern)

 

 

 

Kapitel 8. Zölle und Subventionen

 

 

Gliederung:

 

1. Einführung

2. Zölle

    a. Einteilungskriterien

    b. Ziele der Zollpolitik

    c. Finanzzölle

    d. Schutzzölle

    e. Erziehungszölle

    f. verteilungspolitische Effekte

    g. Zollschutz und das Heckscher-Ohlin-Theorem

    h. das Zolloptimum

    i. gesamtwirtschaftliche Effekte

3. Subventionen

   a.  Funktionen und Dysfunktionen von Subventionen

   b. Der Einfluss von Subventionen auf die intern. Arbeitsteilung

   c. Einfluss auf Konsumenten- u. Produzentenrente

   d. Subvention und Wohlfahrtsänderung

   e. Reaktionen des Auslandes

4. Das Außensteuergesetz

    a. Zielsetzungen des AStG 

    b. Sind unterschiedliche Steuersätze in der EU unerwünscht?

    c. Abwehr gewisser Praktiken multinationaler Konzerne

    d. Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung

    e. Sicherung nicht liquidierter Wertzuwächse bei Auswanderung

    f. Verlagerung von Kapitalanlagen ins Ausland

 

 

1. Einführung

 

Wir haben bei unseren bisherigen Überlegungen stets von den außenwirtschaftlichen Beziehungen abgesehen. Wir wollen in diesem Kapitel diese Begrenzungen aufheben und die Frage in den Mittelpunkt unserer Analyse stellen, inwieweit Abgaben an den Staat im Zusammenhang mit den außenwirtschaftlichen Beziehungen eine Rolle spielen. Hierbei gilt es zwischen drei Bezügen zu unterscheiden.

 

Erstens erheben die Staaten im Allgemeinen auf die Importe, bisweilen aber auch auf Exporte Zölle, welche eine Art Sondersteuer und zwar eine spezielle Umsatzsteuer darstellen. In diesem Zusammenhang entsteht die Frage, ob auf diesem Wege nicht der Grundsatz aufgegeben wird, dass die vom Staat erhobenen Abgaben auf den Handel mit Waren für alle Individuen gleich sein sollten.

 

Nach dem Gesetz sind alle Bürger gleich. Als erstes gilt es zu bedenken, dass der Zoll zunächst vom Importeur und nicht vom Produzenten der importierten Waren erhoben wird und der Importeur durchaus Bürger des Staates sein kann, dem die Zölle gezahlt werden müssen.

 

Da weiterhin – wie wir gesehen haben – Umsatzsteuern ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Konsumenten weitergewälzt werden sollen und entsprechend der allgemeinen Marktgesetze auch in aller Regel tatsächlich weitergewälzt werden, gibt es wenig Sinn, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass rein formal die Waren vom Ausland eingeführt werden und damit auch von Ausländern produziert werden, welche ja keine Bürger sind, so dass hier oberflächlich betrachtet der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nicht verletzt werde, da dieser Grundsatz nur für die Bürger eines Staats gelten.

 

Da also die Steuerlast bei den Umsatzsteuern und damit auch die Zölle letztendlich von den Konsumenten der importierten Waren getragen werden, sind es auch Bürger des gleichen Staates, welche hier unterschiedlich behandelt werden, wenn Waren der gleichen Qualität nur deshalb im Hinblick auf staatliche Abgaben anders behandelt werden, weil die einen Waren im Ausland, die anderen im Inland produziert wurden.

 

Bisweilen wird allerdings in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass die Erhebung eines Zolles gerade – wie bei den sogenannten Schutzzöllen – den Zweck verfolgt, die inländischen Unternehmer vor den ausländischen Produzenten zu schützen, dass also ohne diesen Schutz in Wirklichkeit die inländischen Produzenten gegenüber den ausländischen Herstellern benachteiligt würden. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Schutzzölle werden wir uns ausführlich mit diesen Argumenten auseinander zu setzen haben. Wir werden sehen, dass dieser Schutz sehr fragwürdig ist.

 

Wir werden uns an zweiter Stelle in diesem Kapitel auch mit der Praxis der Staaten befassen, einzelnen Unternehmern dadurch Starthilfen zu gewähren, dass deren Produktion subventioniert wird und dass auf diese Weise einzelne Unternehmer begünstigt werden.

 

Auch hier liegt sicherlich eine Ungleichbehandlung vor, die um so schwerer wiegt, da ja hier gerade nicht damit argumentiert werden kann, dass wiederum Waren, welche im Inland produziert werden, mit Waren verglichen werden, die im Ausland hergestellt wurden, sodass sich also die Ungleichbehandlung nicht auf die Bürger eines Staates beziehen.

 

Die Problematik liegt hier etwas anders. Erstens handelt es sich ja bei Subventionen nicht um Abgaben und damit um eine Art Steuer. Subventionen stellen das Gegenteil von Abgaben dar, hier zahlt der Staat an einzelne Bürger, während im Falle einer Steuer die Bürger an den Staat zu zahlen haben. Wir hatten allerdings bereits im einleitenden Kapitel zu dieser Artikelserie gesehen, dass es zweckmäßig ist, Subventionen als eine Art negativer Steuer anzusehen.

 

Wenn man nämlich von dem Umstand absieht, dass die Zahlungsströme bei Steuern und Subventionen entgegengesetzt gerichtet verlaufen, gehen von beiden staatlichen Aktivitäten (der Erhebung von Steuern und der Zahlung von Subventionen) gleichartige Wirkungszusammenhänge aus, sodass es zweckmäßig ist, Steuern und Subventionen in einem Zusammenhang zu untersuchen. Es müssen hier eigentlich nur die Vorzeichen geändert werden. Diese Betrachtungsweise liegt vor allem auch deshalb nahe, weil Subventionen oftmals de facto als Steuernachlässe gewährt werden, ein Steuernachlass ist jedoch - von seiner Wirkung her gesehen - gleichbedeutend mit einer Senkung des Steuersatzes.

 

Im Gegensatz zu den Zöllen werden – vordergründig betrachtet – bei den Subventionen nicht Bürger gegenüber Ausländern, sondern gegenüber inländischen Produzenten begünstigt. Also hat es den Anschein, dass gerade bei den Subventionen der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird. Subventionen werden jedoch nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern aufgrund eines Verwaltungsaktes in aller Regel nur einzelnen Unternehmungen gewährt. In formalem Sinne verstößt somit diese Bevorzugung einzelner Unternehmer auch nicht gegen den Grundsatz gleiches Recht vor dem Gesetz. De facto liegt jedoch eigentlich bei allen Subventionen eine Ungleichbehandlung vor, welche als solche dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

 

Im Rahmen der Wirtschaftswissenschaft wurde nun wiederholt aufgezeigt, dass Subventionen in den meisten Fällen weder in der Lage sind, die Ziele, um derentwillen sie gewährt werden, zu erfüllen, noch kann man damit rechnen, dass die zumeist zu erwarteten ungewollten negativen Nebenwirkungen einer Subventionsgewährung durch die positiven Wirkungen mehr als aufgehoben werden. Hier an dieser Stelle sollen jedoch nicht diese allgemeinen Schlussfolgerungen über die Erwünschtheit von Subventionen zur Sprache kommen. Vielmehr geht es im Rahmen dieses Kapitels allein um die Frage, inwieweit durch Subventionen die internationalen Beziehungen beeinträchtigt (beeinflusst) werden.

 

Wir können nämlich ähnlich, wie wir im Rahmen der nationalen Problematik Subventionen als negative Steuern bezeichnet haben, im Rahmen der Außenwirtschaftstheorie Subventionen als eine Art negativen Zoll auffassen. Über Importzölle versucht der Staat, die inländischen Unternehmungen gegenüber den ausländischen Produzenten zu begünstigen (oder sonst eintretende Benachteiligungen aufzuheben), während im Rahmen einer Gewährung von Subventionen inländische Unternehmungen dadurch gegenüber den ausländischen Konkurrenten bevorzugt werden, dass der Staat über die Subventionen einen Teil der Produktionskosten übernimmt. Für die Startchancen inländischer Unternehmungen gegenüber ihren ausländischen Mitbewerber ist es gleichgültig, ob dieser versuchte Abbau von angeblichen Nachteilen über die Erhebung der Zölle bei den importierten Güter oder durch eine Gewährung von Subventionen erfolgt. In beiden Fällen erhofft sich der Staat eine Begünstigung der inländischen Unternehmer.

 

Seit Bestehen der modernen Wirtschaftstheorie wurde aufgezeigt, dass Zölle auf lange Sicht nicht in der Lage sind, die beabsichtigte Begünstigung der inländischen Unternehmer durchzusetzen. De facto kommt es nämlich – wie wir weiter unten noch sehen werden – dazu, dass die negativ betroffenen Staaten nun ihrerseits Importzölle erheben, dass hierdurch die anfängliche Verbesserung der Terms of Trade des zolleinführenden Staates wieder rückgängig gemacht wird. Am Ende bleibt dann nur noch der Umstand, dass aufgrund dieser Eingriffe die internationale Arbeitsteilung verringert wird und dass auf diese Weise alle am Zollkrieg beteiligten Nationen Wohlfahrtsverluste hinnehmen müssen.

 

Wenn es nun richtig ist, dass Importzölle kein geeignetes Instrument der Handelspolitik darstellen, kann vermutet werden, dass dieser negative Effekt in gleicher Weise auch für den Fall gilt, dass die Staaten inländischen Unternehmungen Subventionen gewähren. Nur dieser internationale Aspekt soll in diesem Kapitel zur Sprache kommen. Genauso wie ein Importzoll des Landes A zu einem Retorsionszoll im Lande B führt, genauso muss damit gerechnet werden, dass die vom Land A ausgehende Subventionierung auch zu einer Subventionierung in den anderen Ländern führt, mit denen Land A in Konkurrenz steht.

 

An dritter Stelle gilt es in diesem Kapitel der Frage nachzugehen, inwieweit über die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Erfolg der Steuerpolitik in Frage gestellt wird und welche Anstrengungen Deutschland unternommen hat, um diese negativen Auswirkungen zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Vor allem im Rahmen der Europäischen Integration wird nicht nur Freihandel, sondern auch Freizügigkeit gegenüber Arbeitskräften wie Kapital gewährt. Jeder Bürger hat das Recht, im Rahmen der Europäischen Union in das Land seiner Wahl zu ziehen sowie sein Kapital dort anzulegen, wo es ihm den höchsten Ertrag bringt.

 

In Ausübung dieser durch den Vertrag der Europäischen Union ausdrücklich gewährten Freiheitsrechte kam es nun dazu, dass vor allem internationale Konzerne ihre Verrechnungspreise gegenüber den Tochtergesellschaften willkürlich so ansetzen, dass die Gewinne jeweils in den Ländern ausgewiesen werden, in denen die geringsten Steuersätze gelten. Hierdurch entstehen den Staaten hohe Verluste in den Steuereinnahmen, weiterhin hat es zumindest den Anschein, als würden auch die Wettbewerbsverhältnisse verzerrt, da unterschiedliche Steuersätze innerhalb der Europäischen Union sich in einer Veränderung in den Preisverhältnissen niederschlagen und auf diese Weise verhindern, dass die Produktion bestmöglich an den Bedarf der Konsumenten angepasst wird.

 

Die Staaten haben auf diese Entwicklung auf zweierlei Weise reagiert. Auf der einen Seite haben sie ihre Steuersätze an die in den Mitgliedstaaten geltenden geringeren Sätze angepasst (wie etwa in der Einführung der Abgeltungsteuer in der BRD), auf der anderen Seite versucht der deutsche Staat im Rahmen des Außensteuergesetzes diese Formen der Steuerumgehung zu verringern.

 

 

2 a. Zölle: Einteilungskriterien

 

Zölle bzw. Subventionen unterscheiden sich nach folgenden Kriterien:

 

-         ob sie zu Einnahmen oder Ausgaben des Staates führen. Hierzu zählen:

 

·        Zölle,

·        Ausgleichssteuern,

·        Lizenzgebühren,  

·        Prämien, Subventionen und

·        Steuernachlässe

 

-         nach der Richtung der Güterströme, welche mit diesen Instrumenten beeinflusst werden, hierzu zählen:   

 

·        Importe

·        Exporte oder

·        Transitwege.

 

-         nach der Erhebungstechnik: Es wird zwischen

 

·        Wertzöllen und Mengenzölle  sowie zwischen

·        fixen und variablen Zölle unterschieden.

 

Bei variablen Zöllen hängt der Zollsatz z. B. vom jeweiligen Güterpreis ab.

 

-         nach dem Zweck:  

 

·        Finanzzölle,  

·        Schutzzölle,  

·        Erhaltungszölle und Erziehungszölle  sowie

·        Anti-Dumpingzölle;

 

-         nach der Intensität der Wirkung:

 

·        Normale Zölle mit einer Reduzierung der Importmenge sowie  

·        Prohibitivzölle mit einer Verhinderung von Importen

 

-         nach der Verhandlungstechnik:  

 

·        Verhandlungs-,

·        Kampf und

·        Vergeltungszölle

 

 

-         nach der Differenzierung zwischen verschiedenen Ländern:

 

·        Präferenzzölle  sowie  

·        Meistbegünstigungsklauseln.

 

 

Die eigentlichen Entscheidungen über Export- und Importgüterarten und -mengen und über die Höhe der einzelnen Preise liegen de facto beim Staat.

 

 

2b. Ziele der Zollpolitik

 

Zu den Zielen einer Zollpolitik zählen:

 

·        die Garantierung der individuellen Freiheitsrechte,

 

·        die Förderung der weltwirtschaftlichen Produktivität,

 

·        internationale Verteilungsziele (Begünstigung der eigenen Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland),

 

·        intranationale Ziele (Schutz einzelner Branchen oder Bevölkerungsgruppen),

 

·        allokative Ziele, vor allem autarkische Bestrebungen sowie eine Internalisierung von externen Effekten im Rahmen der Umweltpolitik, schließlich

 

·        die Beschaffung von Einnahmequellen für den Staat.

 

 

2c. Finanzzölle

 

Als erstes sollen die Finanzzölle analysiert werden.

 

Sie erlangen für hoch entwickelte Staaten nur noch eine geringe Bedeutung. Eine große Bedeutung kam bzw. kommt ihnen jedoch beim Merkantilismus sowie bei den heutigen Entwicklungsländern zu.

 

Wichtigstes Problem der Außenhandelstheorie war die Frage nach dem Zollmaximum, die Frage also, bei welcher Zollhöhe der Staat ein Maximum an Zolleinnahmen erreicht.

 

Der Nachweis soll zunächst anhand eines Angebots-Nachfrage-Diagramms erbracht werden. Nicht jede Zollerhöhung führt zu Mehreinnahmen. Zölle werden auf den Güterpreis abgewälzt. Mit wachsenden Preisen geht je nach Nachfrageelastizität der Umsatz zurück und damit tritt den Einnahmensteigerungen pro Stück gleichzeitig eine Einnahmenminderung gegenüber und zwar dadurch, dass insgesamt weniger Mengen als vor der Zollerhöhung verkauft werden.

 

In der folgenden Graphik sehen wir zunächst die (rot eingezeichnete) Nachfragekurve. Die Nachfrageelastizität e geht von ∞ im Schnittpunkt mit der Ordinate bis zu 0 im Schnittpunkt mit der Abszisse. Von der Nachfragekurve abgeleitet wird die (grüne) Umsatzkurve. Der Umsatz ist hierbei gleich dem Produkt aus jeweiligem Preis und jeweiliger Nachfragemenge. Wie die Graphik zeigt, erreicht der Umsatz gerade bei der Nachfrageelastizität von eins ihr Maximum.

 

Da der Zollsatz in aller Regel einen bestimmten Prozentsatz des Umsatzes darstellt, folgt der Verlauf der Kurve der Zolleinnahmen dem Verlauf der Umsatzkurve, erlangt somit ihren Höhepunkt ebenfalls bei der Elastizität von eins, während bei beiden Schnittpunkten der Nachfragekurve mit den Koordinatenachsen die Zolleinnahmen null werden.

 

 

 

 

 

Als zweites soll der Nachweis auch anhand der Marshall‘schen Tauschkurven gebracht werden. Ausgangspunkt bildet die inländische Tauschkurve ohne Zölle. Der Staat führe nun Importzölle ein. Tatsächlich lässt sich die Erhebung von Importzöllen in unserem Diagramm dadurch berücksichtigen, dass wir von der Exportgütermenge, die die Privaten anbieten, ein Pendant als Zoll an den zollerhebenden Staat abgezweigt wird. Die verbleibende restliche Menge an Exportgütern ist dann die Menge, welche die Volkswirtschaft dem Ausland anbietet.

 

Aus der Sicht des Auslandes bietet also das Inland nur noch die restliche Menge an Exportgütern an und dies ist gleichbedeutend damit, dass die Zolleinführung und jede weitere Zollerhöhung zu einer Verschiebung der inländischen Tauschkurve nach links führt. Die Einführung von Zöllen bewirkt somit über eine Verschiebung der inländischen Tauschkurve auch eine Verlagerung des Gleichgewichtspunktes.

 

Jeder alternativen Zollhöhe lässt sich auf diese Weise eine Zolleinnahmenhöhe zuordnen. An der folgenden Graphik ist zu erkennen, dass die Zolleinnahmen (die waagrechten roten Linien) bei sukzessivem Anstieg des Zollsatzes zunächst ansteigen, dann ihr Maximum erreichen und wieder abfallen.

 

 

 

Kritisch ist auf folgendes zu verweisen: Die Reaktionen des Auslandes werden hier vernachlässigt. Erhebt das Ausland Vergeltungszölle, so wird die ausländische Tauschkurve nach rechts verschoben, damit wird jedoch das maximale Zollvolumen wiederum eingeschränkt. Weiterhin wurden in diesem Modell mögliche Sekundärwirkungen auf das allgemeine Steueraufkommen vernachlässigt.

 

 

2d. Schutzzölle

 

Als zweites sollen die Schutzzölle analysiert werden.

 

Das Ziel besteht im Schutz der inländischen Unternehmungen vor ausländischer Konkurrenz. Dieser Schutz wird durch Verminderung der importierten Gütermenge sowie einer Ausweitung der Absatzmenge der inländischen Produzenten erreicht. Durch Erhöhung der Preise der importierten Güter erhalten die inländischen Unternehmer die Möglichkeit zu einer monopolistischen Preiserhöhung.

 

Dieser Wirkungszusammenhanges soll wiederum anhand eines Angebots- Nachfrageschemas aufgezeigt werden. Als Ausgangspunkt sei unterstellt: Der Weltmarktpreis liege unterhalb des inländischen Gleichgewichtspreises bei Autarkie. Die Importmenge bei Freihandel ergibt sich aus dem Nachfrageüberhang bei diesem Preis. Es wird nun von der Annahme ausgegangen, dass der Zollsatz voll auf den Güterpreis überwälzt wird. Die Zollerhöhung (dz) führt somit in gleichem Umfang zu einer Preiserhöhung (dp). Es gilt:

 

dp = dz

 

Diese Annahme ist allerdings nur im Kleinländerfall voll berechtigt. Nur in diesem Falle können wir von einem unendlich elastischen Angebot des Auslandes ausgehen und nur in diesem Falle wirkt sich die Zollerhebung nicht gleichzeitig auch auf das Preisniveau des Auslandes aus.

 

Aufgrund einer Preissteigerung im Inland vermindert sich die Importmenge. Entsprechend der Angebotselastizität steigt die inländische Produktion und der Gewinn der Unternehmungen an. Bei Freihandel gleichen sich die Preise im Inland und im Ausland einander an. Gleichgewicht ist dann gegeben, wenn der inländische Nachfrageüberhang  (die Importnachfrage) gerade dem ausländischen Angebotsüberhang (Exportangebot) entspricht.

 

 

 

 

Die Einführung eines Importzolles bewirkt, dass der inländische Preis um den Betrag des Zollsatzes über dem Preis des Auslandes liegt. Nach wie vor gilt, dass sich das Gleichgewicht erst bei Preisen einstellt, bei denen die Importnachfrage des Inlandes dem Exportangebot des Auslandes entspricht. Das bedeutet, dass der Preis solange variiert, bis die Importnachfrage und das Exportangebot übereinstimmen. Ist z. B. das Exportangebot wesentlich geringer als die Importnachfrage, steigt der Preis und mit ihm das Exportangebot. 

 

 

 

Die Einführung des Zolles bewirkt eine Reduzierung der Importmenge. Zum Teil kommt die Reduzierung der Importmenge den inländischen Produzenten zugute, indem sie ihr Angebot ausweiten können. Aber die inländische Produktion steigt weniger an, als der Import zurückgeht, da aufgrund des gestiegenen Preises weniger Güter nachgefragt werden.

 

 

 

Die Einführung eines Importzolles verändert die gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt einmal, weil die Konsumentenrente sinkt, zum andern weil die Produzentenrente steigt, schließlich drittens, weil der Staat Zolleinnahmen erzielt, die für den Ankauf von Nutzen stiftenden Gütern verwandt werden können. Es lässt sich nachweisen, dass die Einführung eines Importzolles im Allgemeinen per Saldo zu einem Wohlfahrtsverlust führt  (= Harberger Dreieck). Unter dem Harberger Dreieck versteht man den Wohlfahrtsverlust, der durch Einführung einer staatlichen Abgabe (Steuer, Zoll) der Volkswirtschaft entsteht.

 

Betrachten wir zunächst die Konsumenten-und Produzentenrenten, welche bei Freihandel erzielt werden. Dadurch, dass Freihandel betrieben wird, kann der Preis px bei Autarkie auf pF gesenkt und die Nachfragemenge auf NF erhöht werden. Die Angebotsmenge x hingegen sinkt auf xF, da ja ein Teil der Nachfrage nun durch importierte Güter befriedigt werden kann.

 

Die Konsumentenrente stellt die grün eingezeichnete Fläche, die rot eingezeichnete Fläche hingegen die Produzentenrente dar.

 

 

 

Nun führen wir einen Importzoll ein und fragen als erstes nach der Reduzierung der Konsumentenrente:

 

 

 

Die Graphik zeigt, dass der Preis nun steigt und die Nachfrage deshalb sinkt, beide schlagen sich in einer Reduzierung der Konsumentenrente nieder.

 

Als nächstes untersuchen wir, um wie viel die Produzentenrente aufgrund der Zollerhebung ansteigt:

 

 

 

Da nun der Preis steigt und die Importe zurückgehen, können die inländischen Unternehmer ihr Angebot ausweiten, beide Wirkungen führen zu einem Anstieg in der Produzentenrente (in dem Gewinn).

 

Welche Wohlfahrtsveränderungen hat nun die Erhebung eines Importzolles insgesamt herbeigeführt? Per Saldo entsprechen die Wohlfahrtsverluste den beiden Dreiecken mit dem Minuszeichen. Der eine negative Effekt erklärt sich daraus, dass aufgrund des gestiegenen Inlandspreises weniger Güter nachgefragt werden und die Haushalte auf andere Güter ausweichen, welche eine geringere Präferenz besitzen. Der zweite negative Effekt erklärt sich daraus, dass aufgrund der Zollerhebung die Produktion vom Ausland, das produktiver ist, ins Inland verlagert wird und dass auf diese Weise die Stückkosten insgesamt ansteigen. Dieser Effekt wird bei Viner handelsablenkender Zolleffekt genannt.

 

 

 

Kommen wir nun zur Kritik am Schutzzollargument: Zumeist wird unterstellt, dass der Zoll voll auf den inländischen Güterpreis überwälzt wird. In diesem Falle entspricht – wie unterstellt – die Preissteigerung der Zollerhöhung. In der Realität kann nicht unbedingt mit einer vollständigen Überwälzung des Zolles gerechnet werden. Damit sind die Schutz­wirkungen zumeist geringer als zunächst unterstellt. Überwälzungsausmaß und Protektionsschutz sind um so größer, je unelastischer die Inlandsnachfrage und das inländische Angebot und je elastischer das ausländische Angebot und die ausländische Nachfrage reagieren.

 

Beginnen wir mit unterschiedlichen Nachfrageelastizitäten:

 

·        Annahme I: Die Nachfrageelastizität (e) ist unendlich. Die Inlandspreissteigerung ist null.

 

·        Annahme II: Die Nachfrageelastizität ist null. Die Inlandspreissteigerung entspricht der Zollsatzsteigerung.

 

·        Annahme III: Die Nachfrageelastizität ist größer null, aber endlich. Der Inlandspreis steigt geringer als die Zollsatzsteigerung.

 

 

 

 

Fahren wir in unserer Analyse fort mit unterschiedlichen Angebotselastizitäten:

 

·        Annahme I: Die Angebotselastizität (e) ist unendlich. Die Inlandspreissteigerung ist gleich der Zollerhöhung.

 

·        Annahme II: Die Angebotselastizität ist null. Die Inlandspreissteigerung ist null.

 

·        Annahme III: Die Angebotselastizität ist größer null aber endlich. Der Inlandspreis steigt geringer als die Zollsatzsteigerung.

 

 

 

Weiterhin sind auch hier Vergeltungsmaßnahmen des Auslandes von Bedeutung. Man spricht hierbei von Retorsionszöllen. Diese führen zu einer Reduzierung des Außenhandelsvolumens. Soweit dadurch die wirtschaftliche Aktivität reduziert wird, vermindert sich auch ceteris paribus die Nachfrage nach den Importkonkurrenzgütern.

 

 

Fortsetzung folgt!